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Duran Bülbül: Der für Steuerzahler geltende Stundungszins hat den Leitzins der Zentralbank übertroffen

Der Ökonom Prof. Dr. Duran Bülbül warnte vor der Entwicklung bei den Stundungszinsen. Bülbül erklärte: „Das Ministerium für Schatz und Finanzen hat den für Steuerzahler geltenden Stundungszinssatz um 50 Prozent jährlich erhöht und von 24 auf 36 Prozent angehoben. Der für Steuerzahler angewandte Stundungszins hat damit den Leitzins der Zentralbank übertroffen.“

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Duran Bülbül: Der für Steuerzahler geltende Stundungszins hat den Leitzins der Zentralbank übertroffen

Gizem Yaralı-12punto

Hier sind die Details zum Thema Stundungszinsen, bewertet vom Ökonomen Prof. Dr. Duran Bülbül:

Während der Verzugszinssatz für öffentliche Forderungen auf 3,5 Prozent festgelegt wurde, stieg der Stundungszinssatz von jährlich 24 Prozent auf 36 Prozent.

Der Präsidialerlass zur Neufestlegung des Verzugszinssatzes für öffentliche Forderungen wurde im Amtsblatt veröffentlicht.

Dem Erlass zufolge beträgt der Verzugszinssatz gemäß dem Gesetz Nr. 6183 über das Verfahren zur Einziehung öffentlicher Forderungen nun 3,5 Prozent, die für jeden Monat einzeln angewendet werden.

Unterdessen wurde auch das allgemeine Rundschreiben zur Einziehung der Finanzverwaltung des Ministeriums für Schatz und Finanzen veröffentlicht und ist in Kraft getreten.

Demnach wurde der Stundungszinssatz für öffentliche Forderungen, der bisher jährlich 24 Prozent betrug, ab heute auf 36 Prozent festgelegt.

Für öffentliche Forderungen, die auf der Grundlage von Anträgen gestundet werden, die vor dem heutigen Tag gestellt wurden, sowie für Forderungen, die vor dem Veröffentlichungsdatum des Rundschreibens gestundet wurden und gemäß den Stundungsbedingungen ordnungsgemäß gezahlt werden, gilt weiterhin der alte Stundungszinssatz (24 Prozent), solange sie gemäß den Stundungsbedingungen beglichen werden.

Ebenso gilt für öffentliche Forderungen, für die vor dem heutigen Tag ein Stundungsantrag gestellt und genehmigt wurde, bei denen die Stundung jedoch verletzt wurde, aber auf neue Anträge hin eine erneute Stundung erfolgt (die Stundung als gültig anerkannt wird), bis zum heutigen Tag der alte Stundungszinssatz (24 Prozent), während für die nach heute fälligen Ratenbeträge der Stundungszins von 36 Prozent gilt.


Nachrichtenquelle: Gizem Yaralı

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