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Mindestkapitalbeträge geändert: Neue Entscheidung für Versicherungs- und Rentenunternehmen

Die Regulierungs- und Aufsichtsbehörde für Versicherung und private Altersvorsorge (SEDDK) hat die Gründungskapitalbeträge für Versicherungs-, Rückversicherungs- und private Rentenversicherungsunternehmen neu festgelegt.

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Mindestkapitalbeträge geändert: Neue Entscheidung für Versicherungs- und Rentenunternehmen

Laut der Erklärung der SEDDK wurde der Mindestkapitalbetrag für die Rentensparte auf 1 Milliarde Lira festgelegt.

Das Mindestgründungskapital für Versicherungsunternehmen, Versicherungskooperativen (ausgenommen geschlossene Gegenseitigkeitsvereine) und Rückversicherungsunternehmen, die ihre Gründungsvorgänge abgeschlossen haben und eine Lizenz beantragen, darf nicht weniger als 500 Millionen Lira betragen, bestehend aus dem Basiskapital und den für die beantragten Sparten festgelegten Beträgen.

Der gesamte Kapitalbedarf für ein Unternehmen, das in der Nicht-Lebensversicherungssparte in allen Bereichen tätig sein möchte, wurde auf 3 Milliarden 325 Millionen Lira festgelegt; für die Lebensversicherung in allen Sparten beträgt der gesamte Kapitalbedarf 1 Milliarde 125 Millionen Lira, und für die Erbringung von Rückversicherungsdienstleistungen ist ein Gesamtkapital von 2 Milliarden 125 Millionen Lira erforderlich.

Für alle Unternehmen gilt, dass das genannte eingezahlte Kapital vor dem Lizenzantrag in bar geleistet werden muss. Zudem werden die festgelegten Mindestkapitalbeträge jedes Jahr im Januar und Juli entsprechend der vom Türkischen Statistikinstitut (TÜİK) bekannt gegebenen Erzeugerpreisindex-Steigerungsrate (ÜFE) aktualisiert.


Nachrichtenquelle: AA

Versicherung SEDDK Ruhestand