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Neue Ära in der Kfz-Haftpflichtversicherung beginnt am 1. Juli: Regeln für Wertverlust und Teileaustausch erneuert

Mit einem im Amtsblatt veröffentlichten Kommuniqué der SEDDK treten neue Bestimmungen für Wertverlust, Ersatzteile und Entschädigungsprozesse in Kraft.

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Neue Ära in der Kfz-Haftpflichtversicherung beginnt am 1. Juli: Regeln für Wertverlust und Teileaustausch erneuert

Neue Regelungen, die sich auf Schadensabwicklung, Wertverlust, Teileaustausch und Entschädigungsprozesse in der Kfz-Haftpflichtversicherung auswirken, treten zum 1. Juli 2026 in Kraft. Das Kommuniqué der Regulierungs- und Aufsichtsbehörde für Versicherungswesen und private Altersvorsorge (SEDDK) mit dem Titel „Allgemeine Bedingungen zur Änderung der Allgemeinen Bedingungen der obligatorischen Kfz-Haftpflichtversicherung für Kraftfahrzeuge“ wurde am 12. Juni im Amtsblatt veröffentlicht.

Mit den neuen Bestimmungen wurden insbesondere Anträge auf Wertverlust nach Unfällen, die bei Reparaturen zu verwendenden Teile, Entschädigungsbedingungen bei Totalschäden sowie Situationen, in denen Versicherungsunternehmen Regressansprüche gegenüber dem Versicherten geltend machen können, neu geregelt.

WAS BRINGT DIE NEUE REGELUNG?

Der Regelung zufolge gilt ein Anspruchsberechtigter, der sich aufgrund eines Schadens an seinem Fahrzeug nach einem Verkehrsunfall an die Versicherungsgesellschaft wendet, automatisch als Antragsteller für einen Wertverlust, auch wenn er keinen gesonderten Antrag stellt. Der Versicherungsgutachter wird den am Fahrzeug entstandenen Wertverlust im Schadensbericht gesondert ausweisen. Die Versicherungsunternehmen werden den berechneten Wertverlustbetrag dem Anspruchsberechtigten innerhalb des auf den Erhalt des endgültigen Gutachterberichts folgenden Werktages mitteilen.

Auch die Regeln für die Verwendung von Ersatzteilen bei Fahrzeugreparaturen wurden detailliert festgelegt. Wenn die Reparatur des beschädigten Originalteils nicht möglich ist, hat der Austausch durch ein Originalteil Vorrang. Sollte der Fahrzeughalter jedoch zustimmen oder das Originalteil nicht verfügbar sein, können gleichwertige oder wiederverwendbare Teile verwendet werden.

Handelt es sich bei dem beschädigten Teil nicht um ein Originalteil, liegt die Priorität bei wiederverwendbaren oder gleichwertigen Teilen. Sollten diese Optionen nicht möglich sein, kann auf das Originalteil zurückgegriffen werden. Die Versicherungsunternehmen sind verpflichtet, die Möglichkeit der Verwendung eines gleichwertigen Teils nachzuweisen. Zudem darf eine durch die verwendeten Teile bedingte Wertsteigerung des Fahrzeugs nicht von der Entschädigung abgezogen werden.

Für die Entschädigungszahlung bei Totalschäden wurde eine neue Bedingung eingeführt. Bei Fahrzeugen, die laut Gutachterbericht als Totalschaden eingestuft wurden, ist für eine Auszahlung die Vorlage des Zulassungsscheins mit dem Stempel „aus dem Verkehr gezogen“ erforderlich. Ohne Vorlage dieses Dokuments kann keine Entschädigungszahlung erfolgen.

Das Kommuniqué definiert zudem die Fälle neu, in denen Versicherungsunternehmen Regressansprüche gegenüber dem Versicherten geltend machen können. Außer in zwingenden Fällen, wie dem Verlassen des Unfallortes aus Gründen der eigenen Sicherheit oder um Verletzte in eine medizinische Einrichtung zu bringen, können Versicherungsunternehmen die gezahlte Entschädigung vom Versicherten zurückfordern, wenn der Unfallort verlassen oder die Erstellung von Dokumenten wie dem Unfallprotokoll oder dem Alkoholbericht verhindert wurde.

In die neue Regelung wurde zudem die Definition eines „dauerhaften Datenspeichers“ in die allgemeinen Bedingungen aufgenommen. Systeme, die über Kurznachrichten, E-Mails, mobile Anwendungen, E-Devlet und das Versicherungs-Informations- und Überwachungszentrum eingerichtet werden, gehören künftig zu den offiziellen Kommunikationsmitteln in den Prozessen der Kfz-Haftpflichtversicherung.


Nachrichtenquelle: 12punto

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