Entscheidung des Kassationshofs zur Causa Can Atalay
EILMELDUNG... Die 3. Strafkammer des Kassationshofs (Yargıtay) hat den Antrag auf Aussetzung des Verfahrens gegen Can Atalay, der als Abgeordneter der Arbeiterpartei der Türkei (TİP) gewählt wurde, erneut abgelehnt. Die Kammer entschied, dass der zweite Beschluss des Verfassungsgerichts über eine Grundrechtsverletzung keinen rechtlichen Wert habe und nicht umgesetzt werde.
Die 3. Strafkammer des Kassationshofs entschied, dass der zweite Beschluss des Verfassungsgerichts über eine Grundrechtsverletzung keinen rechtlichen Wert habe und nicht umgesetzt werde.
Die 3. Strafkammer des Kassationshofs erklärte, dass der zweite vom Verfassungsgericht im Fall von Şerafettin Can Atalay gefasste Beschluss über eine Grundrechtsverletzung keinen rechtlichen Wert besitze und in diesem Zusammenhang keine Entscheidung existiere, die gemäß Artikel 153/6 der Verfassung anwendbar wäre; daher entschied sie, dem Beschluss des Verfassungsgerichts nicht Folge zu leisten.
Die Kammer bezeichnete den besagten Beschluss als ein juristokratisches Verhalten (Juristokratie, Herrschaft der Richter.
Im Gegensatz zur Demokratie beschreibt dies die Bildung einer oligarchischen Herrschaft durch Richter und ist kritisch zu verstehen).
HINTERGRUND DES FALLES CAN ATALAY
Die Anwälte von Can Atalay, der bei der Parlamentswahl der 28. Legislaturperiode als TİP-Abgeordneter für Hatay gewählt wurde, hatten beim Kassationshof den Antrag gestellt, „das Verfahren gegen ihren Mandanten aufgrund seiner Wahl zum Abgeordneten auszusetzen und ihn aus der Haft zu entlassen“.
Nachdem der Kassationshof den Antrag abgelehnt hatte, reichte Atalay eine Individualbeschwerde beim Verfassungsgericht ein. Das Gericht entschied daraufhin, dass seine Rechte auf „Wählbarkeit und politische Betätigung“ sowie auf „persönliche Freiheit und Sicherheit“ verletzt wurden, und ordnete die Wiederaufnahme des Verfahrens sowie die Freilassung von Atalay an.
Die Akte, die vom Verfassungsgericht zur Wiederaufnahme des Verfahrens und zur Freilassung von Atalay an das erstinstanzliche Gericht gesandt worden war, wurde von diesem an die 3. Strafkammer des Kassationshofs weitergeleitet, ohne dass das erstinstanzliche Gericht eine Entscheidung getroffen hatte; die besagte Strafkammer hatte den Beschluss über die Grundrechtsverletzung nicht umgesetzt.
ZWEITES URTEIL ÜBER GRUNDRECHTSVERLETZUNG GEFÄLLT
Die Anwälte von Atalay hatten ein zweites Mal Beschwerde eingelegt, da der Beschluss des Verfassungsgerichts über die Grundrechtsverletzung im Fall von Atalay, der im Rahmen des Gezi-Park-Prozesses zu 18 Jahren Haft verurteilt worden war, nicht umgesetzt wurde.
In der Beschwerde wurde angeführt, dass „aufgrund der Nichtumsetzung des Beschlusses des Verfassungsgerichts über die Grundrechtsverletzung das Recht auf Wählbarkeit und politische Betätigung sowie aufgrund der Fortsetzung der Vollstreckung des Urteils das Recht auf persönliche Freiheit und Sicherheit verletzt wurden“.
Das Verfassungsgericht hatte daraufhin zum zweiten Mal eine Grundrechtsverletzung im Fall Atalay festgestellt.
AKTE ZUM ZWEITEN MAL AN DEN KASSATIONSHOF GESANDT
Die Akte von Can Atalay, der trotz des Beschlusses des Verfassungsgerichts über eine „Grundrechtsverletzung“ nicht freigelassen wurde, war vom 13. Schwurgericht Istanbul an den Kassationshof gesandt worden.
Der Kassationshof entschied, dass „der zweite Beschluss des Verfassungsgerichts über eine Grundrechtsverletzung keinen rechtlichen Wert habe und dem Beschluss nicht Folge geleistet werde“.
Nachrichtenquelle: 12punto
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