Einer der wichtigsten Schritte hinsichtlich der rechtlichen Dimension des in der Türkei in jüngster Zeit geführten Prozesses war die Verabschiedung des Gesetzes zur Stärkung der nationalen Solidarität und gesellschaftlichen Integration, das in der Öffentlichkeit als „Rahmengesetz“ bezeichnet wird, durch die Große Nationalversammlung der Türkei. Die aus 12 Artikeln bestehende Regelung wurde am 10. August 2026 in der Generalversammlung angenommen und trat als Gesetz in Kraft. Das grundlegende Merkmal des Gesetzes besteht nicht nur darin, dass es Rechtsfolgen für bestimmte Straftaten nach sich zieht, sondern dass es die Anwendung dieser Folgen an das Eintreten bestimmter Bedingungen knüpft.
Ziel des Gesetzes ist es, das Verfahren für Ermittlungen, Strafverfolgungen und die Vollstreckung von Urteilen festzulegen, die nach der Feststellung durch die Sicherheitsbehörden, dass die Terrororganisation PKK/KCK ihr tatsächliches Bestehen beendet hat und die unter ihrer Kontrolle befindlichen Waffen und Munition übergeben wurden, sowie nach der Bestätigung dieser Feststellung durch einen Beschluss des Nationalen Sicherheitsrates (MGK) durchgeführt werden. Der erste bemerkenswerte Punkt bei der Anwendung der Regelung ist daher, dass die vom Gesetz vorgesehenen Rechtsfolgen nicht automatisch eintreten. Zunächst müssen die im Gesetz genannten Bedingungen erfüllt sein und der entsprechende MGK-Beschluss im Amtsblatt veröffentlicht werden.
Welche Straftaten deckt das Gesetz ab?
Der Anwendungsbereich der Regelung ist im ersten Artikel des Gesetzes festgelegt. Demnach fallen die Straftaten der Gründung oder Leitung der Terrororganisation PKK/KCK, der Mitgliedschaft in der Organisation, der wissentlichen und willentlichen Unterstützung sowie der Propaganda für die Organisation, ferner im Rahmen der Aktivitäten der Organisation begangene Straftaten sowie Straftaten zugunsten der Organisation, die unter das Gesetz zur Verhinderung der Finanzierung des Terrorismus fallen, in den Anwendungsbereich der Regelung.
Das Gesetz sieht jedoch nicht für jede Straftat, die in seinen Anwendungsbereich fällt, das gleiche Ergebnis vor. Unter Berücksichtigung der Obergrenze der für die Straftat vorgesehenen Strafe und der Art der Straftat wurden unterschiedliche Fristen festgelegt. In dieser Hinsicht steht im Zentrum der Regelung ein System, das eher auf der rechtlichen Natur der Straftat und der Schwere der Sanktion als auf der Art der Straftat selbst basiert.
Im Rahmen der Aktivitäten der Organisation begangene vorsätzliche Tötungsdelikte sowie Straftaten, die vor dem 1. Juni 2005 begangen wurden und eine lebenslange Freiheitsstrafe oder eine erschwerte lebenslange Freiheitsstrafe erfordern, sind von der Regelung ausgenommen. Somit hat das Gesetz bei der Festlegung seines Anwendungsbereichs für bestimmte Straftaten klare Ausnahmen eingeführt.
Regelung zu Ermittlungen und Strafverfolgungen
Eine der bemerkenswerten Bestimmungen des Gesetzes ist die Regelung zur Aussetzung von Ermittlungen und Strafverfolgungen für bestimmte Straftaten. Demnach werden Ermittlungen und Strafverfolgungen für Straftaten, die in den Anwendungsbereich des Gesetzes fallen und deren Obergrenze eine Freiheitsstrafe von 15 Jahren oder weniger vorsieht, für fünf Jahre ausgesetzt; bei Straftaten, die eine Freiheitsstrafe von mehr als 15 Jahren oder eine lebenslange bzw. erschwerte lebenslange Freiheitsstrafe erfordern, für zehn Jahre.
Hier muss der Begriff „Aussetzung“ besonders unterstrichen werden. Das Gesetz sieht in der ersten Phase nicht die direkte Aufhebung der Ermittlung oder Strafverfolgung vor, sondern deren Aussetzung für einen bestimmten Zeitraum. Während dieses Zeitraums läuft auch die Verjährungsfrist für die Klage nicht weiter. Die Akten und die Beweismittel zur Überführung der Straftat werden ebenfalls für die Dauer der Aussetzung aufbewahrt.
Ein weiteres Merkmal der Regelung ist, dass diese Entscheidungen einer Überprüfung unterliegen. Gegen die von der Staatsanwaltschaft erlassenen Aussetzungsentscheidungen kann innerhalb von zwei Wochen beim Friedensstrafgericht Einspruch erhoben werden; gegen die vom Gericht erlassenen Entscheidungen zur Aussetzung der Strafverfolgung kann ebenfalls innerhalb von zwei Wochen Beschwerde eingelegt werden.
Was geschieht mit rechtskräftigen Urteilen?
Das Gesetz sieht nicht nur für laufende Ermittlungen und Strafverfolgungen, sondern auch für die Vollstreckung rechtskräftiger Urteile einen speziellen Mechanismus vor. Für Straftaten, die unter die Regelung fallen und deren Obergrenze eine Freiheitsstrafe von 15 Jahren oder weniger vorsieht, wurde die Frist für die Aussetzung der Vollstreckung auf fünf Jahre festgelegt; für Straftaten, die eine schwerere Sanktion erfordern, auf zehn Jahre. Wenn diese Fristen verstreichen, ohne dass eine neue Straftat begangen wird, gilt die verhängte Strafe als vollstreckt. Das System des Gesetzes sieht somit ein Ergebnis vor, das an die Bedingung geknüpft ist, dass innerhalb eines bestimmten Zeitraums keine neue Straftat begangen wird. Mit anderen Worten: Die Folgen der Regelung sind nicht nur an die in der Vergangenheit begangene Tat, sondern auch an die rechtliche Situation während der Aussetzungsfrist gebunden.
Wer wird die Anwendung der Regelung überwachen?
Das Gesetz schafft kein System, das vorsieht, dass die Anwendung ausschließlich von Justizbehörden durchgeführt wird. Nach der Veröffentlichung des Gesetzes ist die Bildung eines Gremiums vorgesehen, das unter dem Vorsitz des Vizepräsidenten steht und sich aus den Ministern für Justiz, Auswärtiges, Inneres und Nationale Verteidigung sowie dem Generalsekretär des Präsidialamtes, dem Leiter des Nationalen Nachrichtendienstes (MİT) und dem Generalsekretär des Nationalen Sicherheitsrates zusammensetzt. Dieses Gremium wird die Umsetzung des Prozesses verfolgen und bewerten; bei Bedarf kann es Vertreter der betroffenen Institutionen und andere Personen zu den Arbeiten einladen. Zudem ist in der Regelung vorgesehen, dass die Große Nationalversammlung der Türkei regelmäßig informiert wird und ein Überwachungsausschuss durch das Parlamentspräsidium zur Beobachtung des Prozesses eingesetzt wird.
Das Gesetz schafft somit neben den justiziellen Prozessen auch einen administrativen und institutionellen Überwachungsmechanismus.
Handelt es sich bei dieser Regelung um eine Amnestie?
Eine der am häufigsten aufgeworfenen rechtlichen Fragen zum Rahmengesetz ist, ob die Regelung den Charakter einer „Amnestie“ hat. Betrachtet man jedoch die Systematik des Gesetzes, so zeigt sich, dass anstelle einer allgemeinen Amnestie im klassischen Sinne ein rechtlicher Mechanismus geschaffen wurde, der für bestimmte Straftaten und bestimmte Personen besondere Folgen vorsieht. Das Gesetz regelt die Aussetzung von Ermittlungs-, Strafverfolgungs- und Vollstreckungsprozessen für bestimmte Straftaten für bestimmte Zeiträume; bei Einhaltung der Bedingungen während dieser Zeiträume treten unterschiedliche Rechtsfolgen ein. Daher müssen bei der Bewertung der rechtlichen Natur des Gesetzes neben dem Begriff „Amnestie“ auch Konzepte wie Aussetzung, Vollstreckung und die rechtlichen Folgen der Strafe gemeinsam betrachtet werden.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass das Rahmengesetz eine spezielle Regelung darstellt, die die Rechtsfolgen, die nach einem bestimmten Prozess eintreten sollen, vorab festlegt. Damit das Gesetz angewendet werden kann, müssen die vorgesehenen Bedingungen erfüllt sein, der MGK-Beschluss im Amtsblatt veröffentlicht werden und anschließend die im Gesetz genannten Verfahren eingeleitet werden. In dieser Hinsicht werden der tatsächliche Umfang und die rechtlichen Folgen der Regelung nicht allein durch das Lesen des Gesetzestextes, sondern erst mit der Umsetzung des vorgesehenen Mechanismus deutlicher hervortreten.
Rechtliche Natur und Grenzen der Regelung
Ein weiterer Punkt, der hinsichtlich der rechtlichen Natur der Regelung besonders beachtet werden muss, ist das Verhältnis zwischen den im Gesetz verwendeten Begriffen und den daraus resultierenden Rechtsfolgen. Dass eine Regelung nicht als „Amnestie“ bezeichnet wird, bestimmt allein noch nicht, ob sie rechtlich den Charakter einer Amnestie hat. Auch in der gefestigten Rechtsprechung des Verfassungsgerichts wird anerkannt, dass nicht der Name eines Gesetzes, sondern die Änderung, die es in der rechtlichen Situation der Personen bewirkt, maßgeblich sein sollte. Daher muss auch beim Rahmengesetz über den Begriff der „Aussetzung“ hinaus die tatsächliche Wirkung der Regelung auf Ermittlungen, Strafverfolgungen und rechtskräftige Urteile bewertet werden. Insbesondere die Tatsache, dass die Strafe nach Ablauf einer bestimmten Frist als vollstreckt gilt, wirft die Frage auf, ob die Regelung umfassendere Folgen hat als ein klassischer Aussetzungsmechanismus.
Eine weitere Dimension der Regelung ergibt sich aus dem Gleichheitsgrundsatz. Artikel 10 der Verfassung sieht vor, dass Personen in der gleichen rechtlichen Situation nur dann unterschiedlichen Regeln unterworfen werden können, wenn dies auf einer objektiven und vernünftigen Grundlage beruht. Das Rahmengesetz sieht jedoch ein spezielles Rechtsregime für Straftaten vor, die mit den Aktivitäten einer bestimmten Organisation in Verbindung stehen. Dies macht einen Vergleich der Rechtsfolgen erforderlich, die entstehen, wenn derselbe Straftatbestand unter unterschiedlichen Bedingungen begangen wird. Das Problem hierbei ist nicht, ob die Regelung auf ein bestimmtes Ziel ausgerichtet sein kann, sondern ob die unterschiedliche Behandlung auf einem ausreichenden und vernünftigen Grund im Hinblick auf den Gleichheitsgrundsatz der Verfassung beruht. Daher ist der Anwendungsbereich der Regelung ein potenzielles Thema, das in der kommenden Zeit hinsichtlich der verfassungsrechtlichen Kontrolle diskutiert werden könnte.
Darüber hinaus darf die direkte Auswirkung der Regelung auf die Opfer nicht außer Acht gelassen werden. Nicht alle im Rahmen der Aktivitäten der Organisation begangenen Straftaten bestehen aus Handlungen gegen die Sicherheit des Staates oder die öffentliche Ordnung. Bei einigen Straftaten können das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die Freiheit oder das Eigentum bestimmter Personen direkt geschädigt werden. Daher sollte bei der Schaffung eines speziellen Regimes für das Strafverfahren nicht nur die rechtliche Position des Täters und des Staates, sondern auch der Zugang des Geschädigten zur Justiz und seine Position im gerichtlichen Prozess berücksichtigt werden. Dieser Umstand macht es erforderlich, die Opferrechte in allen Phasen, von der Festlegung des Anwendungsbereichs der Regelung bis zu ihrer Anwendung, gesondert zu bewerten.
Schließlich ist es von Bedeutung, die Grenzen der Befugnisse der administrativen und institutionellen Strukturen, die bei der Anwendung des Gesetzes tätig werden, klar zu definieren. Es muss klar und vorhersehbar dargelegt werden, welche Behörde die Entscheidungsbefugnis bei strafrechtlichen Ermittlungen und Strafverfolgungen hat, in welchen Angelegenheiten ein administratives Gremium Bewertungen vornehmen kann und ob diese Bewertungen für die Justizbehörden irgendeine Bindungswirkung haben. Denn der Grundsatz der Gesetzmäßigkeit im Strafrecht erfordert nicht nur, dass Straftat und Strafe gesetzlich festgelegt sind, sondern auch, dass so weit wie möglich bestimmt ist, nach welchem Verfahren und durch welche Behörde Personen einem gerichtlichen Verfahren unterzogen werden. Daher wird der Anwendungsprozess des Rahmengesetzes nicht nur im Hinblick auf die Ziele der Regelung, sondern auch im Hinblick darauf, wie die Grenzen der Befugnisse und Aufgaben interpretiert werden, von Bedeutung sein.
Rechtsanwalt Deniz Ali İlkem Demir
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