Obszönität ist ein Begriff, der im Alltag sehr leichtfertig verwendet wird, dessen rechtliche Grenzen jedoch keineswegs einfach zu bestimmen sind. Bedeutet die Tatsache, dass ein Bild, ein Wort oder ein Verhalten bei einer Person Unbehagen auslöst, automatisch, dass es rechtlich als obszön gilt? Oder kann ein Verhalten, das von einem bedeutenden Teil der Gesellschaft als unmoralisch angesehen wird, allein deshalb zum Gegenstand des Strafrechts werden?
Die Antwort auf diese Fragen lässt sich nicht allein durch einen Blick auf Artikel 226 des türkischen Strafgesetzbuches (TCK) geben. Denn der Straftatbestand der Obszönität beinhaltet einerseits wichtige Ziele wie den Schutz von Kindern und der Gesellschaft, steht aber andererseits in direktem Zusammenhang mit der Meinungsfreiheit, der Kunstfreiheit, der Privatsphäre und den Grenzen des Strafrechts.
Was ist der Straftatbestand der Obszönität?
Im türkischen Strafgesetzbuch ist Obszönität unter der Überschrift „Straftaten gegen die öffentliche Moral“ in Artikel 226 geregelt. Anstatt eine direkte Definition von Obszönität zu liefern, hat der Gesetzgeber den Weg gewählt, die strafbaren Handlungen einzeln aufzuzählen.
Im ersten Absatz des Artikels ist die Weitergabe von Produkten, die obszöne Bilder, Texte oder Wörter enthalten, an Kinder, das Zeigen dieser Inhalte an Orten, an denen Kinder sie sehen können, oder in der Öffentlichkeit, sowie deren Verkauf, Vermietung, Verbreitung und Werbung als Straftat definiert. Im zweiten Absatz wird zudem die Veröffentlichung oder die Vermittlung der Veröffentlichung von obszönen Bildern, Texten oder Wörtern über Presse- und Rundfunkmedien gesondert unter Strafe gestellt.
In den folgenden Absätzen des Gesetzes sind schwerwiegendere Handlungen geregelt, wie die Verwendung von Kindern, Darstellungen von Kindern oder Personen, die wie Kinder aussehen, bei der Produktion von obszönen Inhalten, sowie die Einfuhr, Vervielfältigung, der Verkauf, der Besitz und die Bereitstellung solcher Produkte für andere. Auch Inhalte, die Gewalt enthalten, sich auf Tiere oder tote menschliche Körper beziehen oder vom Gesetz als „auf unnatürliche Weise vollzogene sexuelle Handlungen“ bezeichnet werden, sind gesondert geregelt.
Daher ist der Straftatbestand der Obszönität kein einfacher Straftatbestand, der aus einer einzigen Handlung besteht. In den verschiedenen Absätzen des Gesetzes finden sich unterschiedliche Handlungen und verschiedene Schutzbereiche.
Was sind die Tatbestandsmerkmale?
Grundlage des Straftatbestands der Obszönität ist zunächst die Ausführung einer der im Gesetz genannten materiellen Handlungen. Mit anderen Worten: Es reicht nicht aus, dass ein Inhalt lediglich einen sexuellen Charakter hat. Neben der Beschaffenheit des Inhalts ist auch entscheidend, was der Täter mit diesem Inhalt tut.
Beispielsweise unterliegt die Weitergabe eines obszönen Inhalts an Kinder nicht derselben rechtlichen Bewertung wie die Bereitstellung für Erwachsene. Auch das öffentliche Zeigen, Verkaufen, Verbreiten oder Bewerben eines Inhalts sind jeweils unterschiedliche Handlungen.
Daher muss bei der Beurteilung, ob eine Straftat vorliegt, zunächst bestimmt werden, unter welchen Absatz des TCK Art. 226 der konkrete Sachverhalt fällt.
Hier gibt es einen weiteren besonders wichtigen Punkt. Die Bewertung der „Obszönität“ im Sinne von TCK Art. 226 kann nicht in jedem Fall gleich vorgenommen werden. Die Beschaffenheit des Inhalts, die Art der Präsentation, das Zielpublikum, die Frage, ob ein Zugang für Kinder möglich ist, ob die Handlung öffentlich ist, und andere Umstände des Einzelfalls müssen gemeinsam bewertet werden.
Was ist also erforderlich, damit der Straftatbestand der Obszönität erfüllt ist?
Der wichtigste Punkt muss hier klargestellt werden: Nicht jeder sexuelle Inhalt erfüllt den Straftatbestand der Obszönität. Damit eine Handlung im Strafrecht als Straftat gilt, muss die gesetzlich definierte typische Handlung vorliegen. Daher ist die Aussage „Dieses Bild ist meiner Meinung nach obszön“ nicht dasselbe wie die Aussage „Die Verbreitung dieses Bildes stellt eine Straftat gemäß TCK Art. 226 dar“.
Beispielsweise bedeutet die Tatsache, dass ein Verhalten, das zwei Erwachsene im Rahmen ihrer Privatsphäre vollziehen, lediglich sexueller Natur ist, nicht automatisch, dass der Straftatbestand der Obszönität erfüllt ist. Darüber hinaus spielen Fragen wie die Art und Weise, wie das Bild oder der Inhalt erlangt wurde, mit wem es geteilt wurde, ob es öffentlich zugänglich gemacht wurde und ob es Kindern zugänglich gemacht wurde, eine wichtige Rolle. Besonders im Internetzeitalter ist diese Unterscheidung noch bedeutender geworden. Es besteht ein gravierender rechtlicher Unterschied zwischen einem Bild, das eine Person privat besitzt, und einem Bild, das sie Millionen von Menschen zugänglich macht.
Die Bestimmungen von TCK Art. 226 zum Schutz von Kindern müssen an dieser Stelle ebenfalls gesondert bewertet werden. Es ist erkennbar, dass der Gesetzgeber einen weitaus strengeren Schutzmechanismus gegen obszöne Inhalte geschaffen hat, die Kinder erreichen könnten. In gleicher Weise sind für die Verwendung von Kindern oder Personen, die wie Kinder aussehen, bei der Produktion von obszönen Inhalten weitaus härtere Sanktionen vorgesehen.
Ein weiterer wichtiger Punkt findet sich in TCK Art. 226/7. Das Gesetz nimmt wissenschaftliche Werke sowie unter bestimmten Bedingungen künstlerische und literarische Werke vom Anwendungsbereich des Artikels aus. Auf diese Weise wurde versucht, die Grenzen des Eingreifens des Strafrechts in die Bereiche Wissenschaft, Kunst und Literatur zu ziehen.
Wenn Moral relativ ist, was schützt dann das Strafrecht?
Hier beginnt die eigentliche Debatte. Dass der Straftatbestand der Obszönität unter den „Straftaten gegen die öffentliche Moral“ geregelt ist, wirft zwangsläufig die Frage nach dem Verhältnis des Strafrechts zur Moral auf. Doch Moral ist kein feststehender Begriff, der für alle das Gleiche bedeutet. Sie ändert sich von Gesellschaft zu Gesellschaft, von Epoche zu Epoche und sogar je nach verschiedenen Gruppen innerhalb derselben Gesellschaft. Es ist möglich, dass ein Verhalten, das in einer Zeit als anstößig galt, Jahre später zur Normalität wird. Was in einer Gesellschaft akzeptiert wird, kann in einer anderen scharf kritisiert werden.
Die Aufgabe des Strafrechts kann es nicht sein, jede moralische Bewertung in der Gesellschaft mit Sanktionen zu belegen. Denn Recht und Moral müssen nicht zwangsläufig miteinander übereinstimmen. Jedes Verhalten, das moralisch als falsch empfunden wird, unter Strafe zu stellen, würde den Freiheitsraum des Einzelnen massiv einschränken. Das Strafrecht ist eines der schärfsten Eingriffsinstrumente des Staates. Daher würde es bei der Festlegung, welche Verhaltensweisen als Straftat gelten, zu ernsthaften Problemen hinsichtlich der Prinzipien der Gesetzmäßigkeit und Bestimmtheit führen, wenn man sich lediglich an den moralischen Überzeugungen eines Teils der Gesellschaft orientiert.
Es wäre jedoch auch nicht korrekt zu sagen, dass der Begriff der „öffentlichen Moral“ vollständig aus dem Recht herausgehalten werden sollte. Es gibt Bereiche, in denen das Strafrecht das Zusammenleben der Gesellschaft und insbesondere schutzbedürftige Personen schützt. Der Schutz von Kindern vor sexuellen Inhalten ist das deutlichste Beispiel hierfür. Das Problem entsteht jedoch, wenn das Kriterium der Moral zum einzigen Maßstab des Strafrechts wird. Es gibt einen wesentlichen Unterschied zwischen der Tatsache, dass ein Verhalten in einem bestimmten Teil der Gesellschaft nicht gern gesehen wird, und der Tatsache, dass dieses Verhalten die Rechte eines anderen verletzt. Das Strafrecht muss diesen Unterschied berücksichtigen. Daher steht im Zentrum der Debatte über den Straftatbestand der Obszönität eigentlich nicht nur die Sexualität. Im Zentrum der Debatte steht auch die Frage, wie stark der Staat in das Leben des Einzelnen eingreifen darf.
Ein Foto, ein Video, ein Social-Media-Beitrag
Diese Debatte findet heute nicht mehr nur über Bücher, Zeitschriften oder Filme statt. Soziale Medien, YouTube und andere digitale Plattformen haben den Straftatbestand der Obszönität zu einem viel sichtbareren Teil des Alltags gemacht. Als aktuelles Beispiel hierfür kann die Debatte um die Ermittlungen gegen Bennu Gerede in dieser Woche betrachtet werden. Es wurden Berichte veröffentlicht, wonach ein Strafverfahren wegen des Vorwurfs der Obszönität eingeleitet wurde, nachdem in einem YouTube-Programm, an dem Gerede teilnahm, ein Produkt für sexuelle Zwecke gezeigt und über das Produkt gesprochen wurde.
Rechtlich wichtig ist hier nicht, die Frage „Ist das, was Bennu Gerede getan hat, eine Straftat?“ vorab zu beantworten. Die eigentliche Frage muss lauten, mit welcher in TCK Art. 226 geregelten Handlung der konkrete Sachverhalt übereinstimmt.
Reicht es allein aus, dass eine Person ein Produkt sexueller Natur zeigt? Muss das Produkt selbst als „Produkt, das obszöne Bilder, Texte oder Wörter enthält“ angesehen werden? Wie sind die Art der Präsentation, die Öffentlichkeit und das Zielpublikum zu bewerten? Wie beeinflussen das gesamte Programm und der Kontext des Gesprächs die Tatbestandsmerkmale? Wird für das Produkt geworben?
Ohne diese Fragen zu beantworten, allein auf der Grundlage, dass das Bild bei einem Teil der Gesellschaft Empörung auslöst, zu einem Schuldspruch zu gelangen, ist mit den Grundprinzipien des Strafrechts nicht vereinbar.
Genau aus diesem Grund ist die Bewertung des konkreten Sachverhalts beim Straftatbestand der Obszönität von großer Bedeutung. Das Strafrecht kann ein paar Sekunden eines Bildes oder einen einzelnen Satz in den sozialen Medien nicht aus dem Zusammenhang reißen und bewerten. Es muss die gesamte Handlung, die Beschaffenheit des Inhalts und die typische Handlung im Gesetz betrachten.
Kann das Strafrecht als Sittenwächter fungieren?
Dies ist vielleicht die schwierigste Frage beim Straftatbestand der Obszönität. Es gibt eine starke rechtliche Begründung dafür, dass der Staat Kinder schützt, sexuelle Ausbeutung bekämpft und die sexuelle Integrität des Einzelnen gewährleistet. Wenn es jedoch um Eingriffe in den Lebensstil, die Vorlieben oder die Ausdrucksformen erwachsener Individuen geht, erreicht die Angelegenheit einen anderen Punkt. Hier müssen die Grenzen des Strafrechts gezogen werden. Dass ein Verhalten in der Gesellschaft Empörung auslöst, bedeutet nicht automatisch, dass es eine Straftat ist. Ebenso rechtfertigt die Tatsache, dass ein Inhalt von einigen Menschen als unmoralisch empfunden wird, für sich genommen keine strafrechtliche Sanktion.
Die Existenz des Straftatbestands der Obszönität erfordert daher ein wichtiges Gleichgewicht. Auf der einen Seite steht der Schutz der Gesellschaft und insbesondere der Kinder, auf der anderen Seite der Freiheitsraum des Einzelnen. Das Gleichgewicht zwischen diesen beiden Bereichen sollte nicht nur durch moralische Bewertungen, sondern durch die Grundprinzipien des Rechtsstaates wie Gesetzmäßigkeit, Bestimmtheit, Verhältnismäßigkeit und Meinungsfreiheit hergestellt werden.
Letztlich geht es nicht nur um die Frage „Was ist obszön?“. Die wichtigere Frage lautet: Wenn wir beginnen, ein Verhalten, das wir moralisch für falsch halten, auch als Straftat zu akzeptieren, wo ziehen wir dann die Grenzen des Strafrechts? Das Strafrecht ist kein unbegrenztes Instrument, das dazu verwendet werden kann, die moralischen Grenzen der Gesellschaft zu schützen. Die Grenzen des Strafrechts werden durch das Gesetz gezogen. Diese Grenzen sollten, insbesondere wenn es um Eingriffe in den Freiheitsraum geht, eng ausgelegt werden. Das ist der Grund, warum die Debatten über den Straftatbestand der Obszönität heute wieder an Bedeutung gewonnen haben. Die Technologie ändert sich, die Gesellschaft ändert sich, die Sichtweise der Menschen auf Sexualität und Privatsphäre ändert sich. Aber die Grundprinzipien des Strafrechts sollten sich nicht ändern. Denn wichtiger als das, was eine Gesellschaft als peinlich, störend oder unmoralisch empfindet, ist, dass das Recht klar darlegen kann, welches Verhalten warum als Straftat gilt.
Rechtsanwalt Deniz Ali İlkem Demir
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