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Amtsblatt / 12. – 18. Oktober 2026

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Veröffentlicht: 19.10.2026 06:00

Infolge einer Änderung der Verordnung über die im Einzelhandel anzuwendenden Grundsätze und Regeln hat das Handelsministerium die Befugnis erhalten, Laufzeiten für Ratenzahlungen bei Verkäufen außerhalb des Wohnungssektors festzulegen und zu begrenzen. Damit kann das Ministerium künftig Ratenzahlungsfristen für Waren- und Dienstleistungsverkäufe bestimmen oder zusätzliche Beschränkungen für bestehende Fristen einführen. 

Die Maschinenverordnung wurde veröffentlicht und die alte Verordnung außer Kraft gesetzt. Die neue Verordnung umfasst auch unvollständige Maschinen. Hersteller sind nun verpflichtet, vor dem Inverkehrbringen des Produkts eine technische Dokumentation zu erstellen, eine Konformitätsbewertung durchführen zu lassen sowie die CE-Kennzeichnung und die Konformitätserklärung zu prüfen. Ebenso sind Händler dazu verpflichtet, das Vorhandensein dieser Dokumente zu verifizieren. Unternehmen haben bis zum 20. Januar 2027 Zeit, sich auf die Anforderungen der neuen Verordnung einzustellen.

Mit der Veröffentlichung der Verordnung über Geodaten-Genehmigungen wurden die zuvor in verschiedenen Rechtsvorschriften verstreuten Regeln zu Geodaten-Genehmigungen in einer einzigen Regelung zusammengefasst. Natürliche Personen und Unternehmen, die Kartendaten sammeln und verkaufen, müssen nun eine Genehmigung des Ministeriums für Umwelt, Urbanisierung und Klimawandel einholen. Bei der Beantragung der Genehmigung müssen der Tätigkeitsbereich, das Arbeitsgebiet sowie die betreffenden Geodatenthemen dem Ministerium gemeldet werden. Bei Feststellung einer Tätigkeit ohne Genehmigung werden verwaltungsrechtliche Bußgelder verhängt. 

Mit dem Kommuniqué zur Änderung des Allgemeinen Kommuniqués zum öffentlichen Auftragswesen wurde die monetäre Grenze für Steuerschulden und Sozialversicherungsbeiträge von Teilnehmern an öffentlichen Ausschreibungen von 5.000 TL auf 50.000 TL angehoben.

Durch das Kommuniqué zur Verlängerung der Frist für die Erhöhung des Stammkapitals von Aktiengesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung auf die neuen Mindestbeträge wurde die für die Erhöhung des Mindeststammkapitals – von 50.000 TL auf 250.000 TL bei Aktiengesellschaften und von 10.000 TL auf 50.000 TL bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung – festgelegte Frist vom 31. Dezember 2026 auf den 31. Dezember 2027 verschoben. 

Durch eine Änderung der Verordnung über Technologietransferstellen an Hochschulen hat der Hochschulrat (YÖK) den Technologietransferstellen der Universitäten die Befugnis erteilt, industrielle und kommerzielle Produktionsanlagen zu errichten, zu übernehmen, zu betreiben, sich an solchen Anlagen zu beteiligen und Zweigstellen zu eröffnen.

Mit einer Änderung der Verordnung über die Beförderung leicht verderblicher Lebensmittel wurden die verwaltungsrechtlichen Bußgelder versechsfacht.

Die Verordnung über KOSGEB-Unterstützer wurde aufgehoben. Die betreffende Verordnung, die die Verfahren für von außen bereitgestellte Sach- und Geldbeiträge an die Institution betraf, umfasst nicht die an Unternehmer vergebenen Zuschuss- und Kreditförderungen und hebt diese auch nicht auf. 

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